Up-To-Date 2020 Finanzbuchführung


Zum Jahreswechsel 2019/2020 sind (wen wundert es?) wieder einige interessante Änderungen mit Auswirkungen auf die Fibu zu beachten. Am 01.02.2020 führe ich hierzu ein Online-Seminar durch. 

Anmeldungen bitte hier: (auf Webseite nach unten schrollen)

Vorab schon einmal ein kleiner Überblick über wichtige Neuerungen.

Das ändert sich 2020

Zum Jahreswechsel 2019/2020 werden sich umsatzsteuerrechtliche Änderungen durch verschiedene Gesetze ergeben:

Aus dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität ergeben sich diverse Änderungen im Umsatzsteuergesetz. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • § 3f UStG (Ort unentgeltlicher Wertabgaben) wird ersatzlos gestrichen. Die Feststellung des Orts unentgeltlicher Wertabgaben ab 2020 erfolgt dann gleich den entgeltlichen Leistungen.
  • § 4 Nr. 14 UStG: Anpassung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung im Gesundheitswesen an die Rechtsprechung des BFH.
  • § 4 Nr. 18 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.
  • § 4 Nr. 23 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen für den Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen; durch Anpassung der nationalen Vorschriften an das Unionsrecht.
  • § 4 Nr. 25 UStG: Neufassung der Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; durch Anpassung der nationalen Vorschriften an das Unionsrecht.
  • § 4 Nr. 29 UStG: Neue Regelung zu den Kostengemeinschaften. Unternehmer, die dem Gemeinwohl dienende Leistungen ausführen, können Kostengemeinschaften bilden, die den Gemeinschaftern gegenüber steuerfreie, begünstigte Leistungen ausführen
  • § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG: Die Steuerermäßigung auf 7 % wird für E-Books und E-Papers eingeführt (gilt ab 18.12.2019).
  • § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG: Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikate.
  • Aufhebung § 25d UStG (Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer).
  • § 25 Abs. 1 UStG: Die Regelungen für Reiseleistungen gelten auch bei Leistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen (gilt ab 18.12.2019).
  • § 25 Abs. 3 UStG: Die Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Marge bei Reiseleistungen für Gruppen von Reisen bzw. Besteuerungszeiträume wird aufgehoben (gilt aber erst für Leistungen ab 2022).
  • § 25f UStG: Neuregelung zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung.
  • Ergänzung in Nr. 55 Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG: Steuerermäßigung auf 7 % für Erzeugnisse zum Zwecke der Monatshygiene.
Aufatmen: Die geplante Neuregelung für die Schulungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) ist vorerst nicht umgesetzt worden und soll in einem separaten Gesetz (später) geregelt werden. Dies wird insbesondere private Bildungsträger freuen.

Aus dem Bürokratieentlastungsgesetz III ergeben sich ebenfalls diverse Änderungen.
Die wichtigsten Änderungen sind:

 
Unternehmensgründer (erst ab 2021)
Unternehmer, die ihre unternehmerische Tätigkeit neu aufnehmen, müssen bisher im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatliche Voranmeldungen abgeben. Dies wird – begrenzt für die Kalenderjahre 2021 bis 2026 – ausgesetzt (dann evaluiert). Im Gründungsjahr ist zur Frage der Abgabe von Voranmeldungen die Steuerzahllast zu schätzen, für das Folgejahr ist die im ersten Jahr gezahlte Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
Kleinunternehmer (gilt ab 2020)
Anhebung der unteren Grenze des Gesamtumsatzes für die Kleinunternehmerbesteuerung von bisher 17.500 EUR auf 22.000 EUR. Hat der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr (schon 2019) nicht mehr als 22.000 EUR Gesamtumsatz realisiert und wird voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr (dann 2020) nicht mehr als 50.000 EUR Gesamtumsatz machen, ist die Kleinunternehmereigenschaft gegeben.

Aus dem Gesetz zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen erhöht sich der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung
 
Eine Änderung, die ursprünglich schon im BEG III bzw. im JStG 2019 enthalten sein sollte, hat es auf „den letzten Metern“ noch in das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen geschafft: Die Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung, § 20 UStG) wird zum 1.1.2020 auf 600.000 EUR erhöht. Damit entspricht sie betragsmäßig der Umsatzgrenze für Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt, profitieren auch Unternehmen, deren Umsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im Jahr 2019 nicht mehr als 600.000 EUR betragen hat.

Aus dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind die wichtigsten Änderungen:

Zur Förderung der Mobilität wird der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG auf den gesamten Schienenbahnverkehr erweitert. Damit unterliegt auch der Fernverkehr der Deutschen Bahn, Flixtrain und anderer Anbieter im Bahnfernverkehr ab 1.1.2020 dem ermäßigten Steuersatz.
Wichtig: Diese Regelung gilt vorerst wohl nicht für den Fernbusverkehr. 


Und zum Abschluss noch ein Blick in die Reform des Europäischen Umsatzsteuerrechts:

Reihengeschäfte 

National wird in § 3 Abs. 6a UStG die Definition der Reihengeschäfte umgesetzt (mehrere Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Liefergeschäfte und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer. Bei diesen Lieferungen kann nur eine Lieferung (= Rechtsgeschäft) die Beförderungs- oder Versendungslieferung sein, die unter den weiteren Bedingungen als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein kann. § 3 Abs. 6a UStG legt fest, dass die erste Lieferung die Beförderungs- oder Versendungslieferung ist, wenn der erste Unternehmer in der Reihe den Transport veranlasst; tut dies der letzte Abnehmer, ist die letzte Lieferung die Beförderungs- oder Versendungslieferung. Befördert oder versendet ein in der Mitte stehender Unternehmer den Gegenstand der Lieferung, gilt die ihm gegenüber ausgeführte Lieferung als Beförderungs- oder Versendungslieferung – er kann hier aber durch Verwendung einer USt-IdNr. aus dem Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung seine Lieferung zur Beförderungs- oder Versendungslieferung machen. 

Konsignationslagerregelung 

In § 6b UStG sowie bezüglich der Aufzeichnungsvorschriften in § 22 Abs. 4f und Abs. 4g UStG werden – erstmalig in der EU – Regelungen zum sog. Konsignationslager (entspricht im Wesentlichen einem Außenlager) aufgenommen. Diese Regelungen gelten nur bei EU-grenzüberschreitenden Geschäften: Werden Gegenstände von einem Unternehmer in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet, um diese Gegenstände später einem vorab bestimmten Abnehmer (der identifiziert und mit USt-IdNr. aufgezeichnet sein muss) zu übereignen, gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung für den Lieferer im Moment der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht) in dem Ausgangsmitgliedstaat und als innergemeinschaftlicher Erwerb für den Erwerber; der Lieferer muss sich in diesem Fall nicht in dem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.
Der vorher bestimmte Abnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden, die Gegenstände können binnen 12 Monate auch wieder (ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen) in den Ausgangsmitgliedstaat zurückgelangen.
Wird die Ware nicht binnen 12 Monaten an den vorher bestimmten Abnehmer (oder den "ausgetauschten" Abnehmer) geliefert oder gelangt nicht wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, muss für den Unternehmer ein innergemeinschaftliches Verbringen (innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat, innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat) angemeldet und besteuert werden (setzt umsatzsteuerrechtliche Erfassung des Unternehmers im Bestimmungsmitgliedstaat voraus).
Wichtig: Sowohl die Regelungen zu den Reihengeschäften als auch die Regelungen zu den Konsignationslagern sind verbindliche Vorgaben. 

Innergemeinschaftliche Lieferungen 

Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung werden verschärft: Materiell-rechtliche Voraussetzung für die innergemeinschaftliche Lieferung wird nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG, dass der Leistungsempfänger eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet haben muss. Darüber hinaus ist die innergemeinschaftliche Lieferung nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG nicht nachgekommen ist oder er die betreffende Lieferung unrichtig oder unvollständig in der Zusammenfassenden Meldung angegeben hat.
In § 17a UStDV werden neue Belegnachweise auf unionsrechtlicher Basis für den Nachweis des Gelangens eines Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt; die bisherigen Nachweise (Gelangensbestätigung, Spediteursbescheinigung, CMR-Frachtbrief) sind weiterhin gültig (jetzt § 17b UStDV).

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